§ 15a EStG - Nicht verbrauchte Einlagen zählen als Korrekturposten in den Folgejahren
Der BFH hatte über den Wortlaut des § 15a Abs. 1 EStG hinausgehend entschieden, dass geleistete Einlagen, die nicht zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos verbraucht werden, noch in den Folgejahren ausgleichsfähig bleiben. Dies hat zur Folge, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch erneut ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (s. AStW 07, 768).
Der BFH hat diese Sichtweise nun auch auf die Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters erweitert. Dieser jahresübergreifende Ausgleich gilt generell immer dann, soweit die Einlage im gleichen Wirtschaftsjahr nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wird und damit regelmäßig zum Ansatz eines außerbilanziellen Korrekturpostens führt. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wenden diese Grundsätze jetzt in allen offenen Fällen an. Der zuvor ergangene Nichtanwendungserlass wird aufgehoben.
Praxishinweis: Betroffene Gesellschafter sollten überprüfen, ob solche noch ungenutzten Korrekturposten bestehen. Die können dann nach der verbesserten Rechtslage in noch offenen Feststellungsbescheiden berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass die zunächst unverbrauchte Einlage nicht in die gesonderte Feststellung einfließt. Das erfordert daher eine Nebenrechnung außerhalb des Feststellungsverfahrens. Benötigt wird der fortgeschriebene Ausgleichsposten erst in den Veranlagungszeiträumen, in denen Verluste des Kommanditisten nicht nach § 15a EStG verrechenbar sind.
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