§ 15a EStG - Sacheinlage muss keine offene Einlageverpflichtung erfüllen
Gemäß § 15a Abs. 1 EStG darf der Verlustanteil eines Kommanditisten nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht, wenn der Kommanditist den Gläubigern der KG nach § 171 HGB haftet. In diesem Fall können die Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrages, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine tatsächlich geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen werden. Nach dem Urteil des FG Hamburg vom 13.5.2005 mindert sich bei einer Sacheinlage diese Einlageverpflichtung nicht ohne konkrete Willenserklärung des Gesellschafters.
Wird eine zusätzliche Sacheinlage erbracht, die nicht zum Zwecke der Tilgung einer offenen Einlageverpflichtung erfolgt, bleibt es bei der Außenhaftung des § 171 HGB. Ein Kommanditist kann frei darüber entscheiden,
- ob er mit einer Sacheinlage eine bestehende Einlageverpflichtung erfüllen oder
- eine zusätzliche Einlage tätigen will.
Eine Sacheinlage wirkt nur haftungsbefreiend, wenn und soweit sie bewusst auf die Einlageschuld geleistet wird. Erfolgt weiterhin eine Bilanzierung der Einlageansprüche und wird die Sacheinlage auf ein variables Kapitalkonto gebucht, soll die Verpflichtung aus Steuergründen aufrecht erhalten werden. Daher besteht in Höhe der noch nicht geleisteten Einlage eine erweiterte Möglichkeit, Verluste gemäß § 15a EStG mit anderen Einkünften auszugleichen.
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