§ 15a UStG - Anspruch auf Vorsteuerberichtigung ist eine Masseverbindlichkeit
Muss die Vorsteuer berichtigt werden, weil der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, gehört der Anspruch des FA zu den Masseverbindlichkeiten und kann durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Diese Entscheidung des BFH hat für den Fiskus den Vorteil, dass es sich nicht um eine Insolvenzforderung handelt, die nur nach Quote bezahlt, sondern als Masseverbindlichkeit aus der Insolvenzmasse in voller Höhe vorweg befriedigt wird. Entscheidend für diese Abgrenzung ist, ob der die Steuerforderung auslösende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde oder erst danach. Im zweiten Fall handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit.
Im Urteilsfall wurde ein Gebäude zu einem hohen Anteil steuerpflichtig vermietet und in dem Umfang die Vorsteuer aus den Baukosten abgezogen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermietete der Verwalter zu einer verminderten Quote steuerpflichtig weiter, sodass eine Berichtigung nach § 15a UStG erfolgen musste. Dieser Tatbestand ist erst durch die geänderten Verhältnisse eingetreten, denn erst mit Ablauf eines Jahres steht fest, ob und in welchem Umfang sich die Vermietung im Vergleich zur ursprünglichen Ausganslage geändert hat. Dabei geht es nicht um die Korrektur eines vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Geschäfts, sondern um erst nachfolgend entstehende Berichtigungsansprüche des FA.
Die Vermietung ist der Masse zuzurechnen. Die Tätigkeit des Verwalters ist ausschlaggebend dafür, ob eine Berichtigung nach § 15a UStG infrage kommt. Für die hieraus resultierende Verbindlichkeit gilt dasselbe wie für die sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Mietverträgen.
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