§ 15a UStG B– Keine Vorsteuerkorrektur bei Grundstücksübertrag auf den Partner
Überträgt ein Unternehmer das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, stellt das eine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, wenn das Grundstück alleiniger Vermietungsgegenstand war. Diese Grundsatzentscheidung des BFH widerspricht der Verwaltungsauffassung in A 215 Abs. 8 Nr. 3c UStR. Somit ist die Vorsteuer nicht nach § 15a UStG zu berichtigen, wenn das Objekt weiter durch die neue Bruchteilsgemeinschaft steuerpflichtig vermietet wird. Denn sie tritt mit Entstehung in den Mietvertrag ein.
Im Urteilsfall hatte die Ehefrau ihrem Gatten vermietete Grundstücke zur Hälfte geschenkt, aus deren Baukosten sie zuvor die Vorsteuer abgezogen hatte. Die Ehegatten vermieteten die Grundstücke anschließend umsatzsteuerpflichtig weiter.
Eine Änderung der Verhältnisse und somit ein Grund für eine Vorsteuer-berichtigung liegt zwar auch vor, wenn das Grundstück veräußert oder entnommen wird. Dies gilt nach § 15a Abs. 6a UStG aber nicht bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, weil der Erwerber als Rechtsnachfolger anzusehen ist. Das ist nach der EuGH-Rechtsprechung der Fall, wenn das vom Veräußerer betriebene Vermietungsunternehmen vom Erwerber fortgeführt werden kann. Diese Sichtweise kann nach Auffassung des BFH auf eine aus den Ehegatten gebildete Bruchteilsgemeinschaft übertragen werden, die das Vermietungsunternehmen weiterführt.
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