§ 15a UStG - Keine Vorsteuerkorrektur bei Grundstücksübertragung auf Ehepartner
Überträgt ein Ehepartner einen Anteil an seiner Mietimmobilie auf den Partner, stellt das eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar. Dies hat zur Folge, dass keine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden muss, wenn die Immobilie anschließend durch die neu entstandene Ehegattengemeinschaft wie bisher steuerpflichtig vermietet wird. Mit diesem Urteil wendet sich das FG Münster gegen die Verwaltungsauffassung in A 215 Abs. 8 Nr. 3c UStR, wonach die unentgeltliche Übertragung an Familienangehörige eine Änderung der Verhältnisse darstellt.
Im Urteilsfall hatte die Ehefrau den halben Miteigentumsanteil ihrer bebauten Gewerbegrundstücke unentgeltlich auf den Ehemann übertragen. Die nunmehr aus den Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft trat in den bisherigen Mietvertrag ein. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang einen zweifachen Eigenverbrauch. Dem folgten die Richter nicht. Denn durch die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Ehemann ist eine Grundstücksgemeinschaft entstanden. Zusätzlich hat die Ehefrau ihren verbliebenen Anteil der Grundstücksgemeinschaft zur Nutzung überlassen, denn ansonsten hätte diese nicht eine Vermietung des gesamten Grundstücks vornehmen können. Damit wurde aber das gesamte Unternehmen aufgegeben und in die Grundstücksgemeinschaft eingebracht.
Praxishinweis: Dieses Ergebnis entspricht der Systematik der Nichtsteuerbarkeit von Geschäftsveräußerungen. Die Folgen des § 15a UStG gehen nunmehr auf die Grundstücksgemeinschaft über. Sofern sie weiterhin steuerpflichtig vermietet, erfolgt keine Vorsteuerkorrektur. Diese Logik ist auch bereits in A 5 Abs. 1 S. 6 ff. UStR aufgenommen worden und wird auch vom BFH vertreten.
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