§§ 15b, 20 EStG – Erwerb von Stückzinsen in 2008 gilt nicht als Steuerstundungsmodell
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Regelung des § 15b EStG zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen über § 20 Abs. 2b EStG auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt aber kein Steuerstundungsmodel vor, wenn ein Anleger in 2008 Anleihen erwirbt, die Stückzinsen als negative Kapitaleinnahmen ansetzt und die Ausschüttung erst 2009 unter Geltung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig ist. Zwar besteht gemäß § 20 Abs. 2b EStG ein vorgefertigtes Konzept auch dann, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Dies kann aber nicht auf den Ausweis von Stückzinsen bei Anleihen und den Zwischengewinn bei Rentenfonds übertragen werden. Denn der Ausweis ist marktüblich und erforderlich, damit der bisherige Gläubiger den Gegenwert des ihm zustehenden Zinsanspruchs realisieren kann.
Diese Ansicht können Sparer im laufenden Jahr zu einem einmaligen Steuereffekt nutzen, indem sie gezielt Anleihen erwerben, die planmäßig erstmals in 2009 Zinsen auszahlen. Dann wirken sich die negativen Kapitaleinnahmen im laufenden Jahr letztmalig mit der individuellen Progression aus und können auch mit anderen Einkunftsarten verrechnet sowie als Verlustvortrag nach § 10d EStG verwendet werden. Die anschließenden Zinsen unterliegen dann bereits dem moderaten Abgeltungstarif und belasten nicht den Steuersatz des Anlegers auf sein übriges Einkommen.
Es handelt sich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch des § 42 AO, wenn es insgesamt zu einem wirtschaftlichen Überschuss kommt. Die erhaltenen Zinsen müssen dafür höher sein als die Summe der ausgezahlten Stückzinsen plus Bankspesen für den Erwerb und der Werbungskosten. Das wird regelmäßig erreicht, wenn die Anleihe nicht fremdfinanziert ist und zwischen Kauf- und Ausschüttungstermin mindestens ein Monat liegt. Dann liegt der positive Zinssaldo über den Bankgebühren. Unschädlich ist dabei auch, wenn bei Zinszufluss in 2009 der Sparerpauschbetrag genutzt wird und hierauf keine Abgeltungsteuer anfällt. Dennoch gelten die in 2008 gezahlten Stückzinsen weiterhin als negative Kapitaleinnahmen.
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