§ 15b EStG G– Verlustverrechnung bei Steuersparmodellen ist begrenzt worden
Die Vorschrift des § 2b EStG soll durch einen neuen § 15 b EStG ersetzt werden. Übersteigen die prognostizierten Verluste in der Investitionsphase 10 v.H. des gezeichneten oder aufzubringenden Kapitals, sind diese negativen Einkünfte nur noch mit positiven Einkünften aus demselben Modell in anderen Jahren verrechenbar, nicht jedoch mit anderen Modellen oder Einkunftsarten.
Diese Begrenzung gilt immer dann, wenn durch modellhafte Gestaltungen Verluste entstehen. Maßgebender Beobachtungszeitraum ist die voraussichtliche Phase, bis zu der planmäßig erstmals positive Erträge kalkuliert werden. Betroffen sind neben geschlossenen Fonds auch die stille Gesellschaft nach § 20 EStG sowie die Werbungskostenüberschüsse aus der fremdfinanzierten Privatrente nach § 22 EStG.
Bestandsschutz wird nur Anlegern gewährt, die einem solchen Modell vor dem 11.11.2005 beigetreten sind. Von § 15b EStG werden nicht erfasst
- vermögensverwaltende Venture Capital und Private Equity Fonds, da diese primär mit der Steuerfreiheit ihrer Renditen werben,
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