Vermögensanlage - Die Auswirkungen des Wegfalls der sofortigen Verlustverrechnung
Nach dem neuen § 15b EStG sind negative Einkünfte unter bestimmten Bedingungen nur noch mit späteren Gewinnen derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Diese Beschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen,
- denen ein Anleger nach dem 10.11.2005 beitritt oder
- für die ab dem 11.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.
Betroffen sind in erster Linie Medien-, Leasing-, Wertpapierhandels- und Energiefonds sowie fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle. Eine Reihe von Anbietern hatten den Vertrieb ihrer Modelle am 11.11.2005 gestoppt, andere die Renditeberechnungen auf die neue Gesetzeslage angepasst. Da die Anleger die ihnen zugewiesenen Verluste nur noch mit späteren Gewinnen aus der gleichen Einkunftsquelle, nicht aber mit anderen Einkünften verrechnen können, fällt der sofortige Steuerspareffekt weg. Ob und in welcher Höhe die Verluste anschließend genutzt werden können, hängt nun vom wirtschaftlichen Erfolg der einzelnen Fonds ab. Bis dahin werden die Verluste konserviert.
Beispiel: Ein Anleger mit einer Steuerprogression von 35 v.H. beteiligt sich Anfang 2006 mit 20.000 EUR an einem Solarenergiefonds. Der weist ihm zuerst Verluste und anschließend Gewinne zu.
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