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  • § 15b EStG - Verlustverrechnung ist jetzt auch bei Kapitaleinkünften beschränkt

    Der ab dem 11.11.2005 geltende § 15b EStG beschränkt die Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen auf entsprechende positive Einkünfte aus der gleichen Quelle. Die neue Vorschrift war allerdings nicht auf § 20 EStG mit Ausnahme des stillen Gesellschafters anwendbar. Begünstigt sind daher weiterhin vermögensverwaltende Lebensversicherungsfonds. Neu auf den Markt kamen nach der Gesetzeseinführung geschlossene Fonds, die Anleihen auf Kredit erwerben und die Schuldzinsen sowie das Disagio als Werbungskosten absetzen. Hierbei sind Verlustzuweisungen von 200 v.H. möglich. Nunmehr soll § 15b EStG auch für Kapitaleinkünfte gelten und die Steuersparfunktion dieser neu gestalteten Angebote unterbinden.  

     

    Diese Änderung soll bereits ab dem Tag des Kabinettsbeschlusses wirken. Betroffen sind damit in jedem Fall Anleger, die solchen Fonds nach dem Beschluss beitreten. Voraussichtlicher Termin ist nach der Sommerpause Anfang September. Die Anwendung richtet sich nach dem Datum der getätigten Investition. Dies kann auch bedeuten, dass auf Erwerbe innerhalb des Fonds abgestellt wird. Somit würde auch eine rasche Zeichnung nicht ausreichen, wenn die Gesellschaft die Mittel erst anschließend investiert. Anleger sollten sich im Zweifel zurückhalten oder ein Rücktrittsrecht vereinbaren.  

     

    Vor dem Hintergrund einer für 2008 geplanten Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge soll § 20 Abs. 2b S. 2 EStG auch neuen Steuerstundungsgestaltungen vorbeugen. Insoweit soll Modellen der Riegel vorgeschoben werden, die aus einer Kombination von Verlusten vor Einführung einer Abgeltungssteuer und positiven Erträgen nach Einführung einer Abgeltungssteuer bestehen. Hier könnte der steuerliche Verlust zum bisherigen höheren tariflichen Steuersatz geltend gemacht werden, wohingegen die korrespondierenden Erträge dann unter eine geringere Abgeltungssteuer fallen würden. Allerdings hat es der Gesetzgeber noch offen gelassen, auf welche Weise er diesen Gestaltungen wirksam entgegen treten will. Die Unternehmensteuerreform 2008 liegt dazu noch nicht einmal im Entwurf vor. Betroffen sein könnte auch der kreditfinanzierte Erwerb von abgezinsten Anleihen in Hinsicht auf den Ansatz vorweggenommener Werbungskosten.