§ 16 EStG - Aktuelles Verwaltungsschreiben zur steuerlichen Behandlung der Realteilung
Die Realteilung ist die Auflösung einer Mitunternehmerschaft und zugleich Verteilung des Betriebsvermögens auf die bisherigen Mitunternehmer. Bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft sind zwingend die Buchwerte anzusetzen, wenn die Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen werden und die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dabei können im Zuge der Realteilung Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder auch einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Aktuelles BMF-Schreiben
Zur steuerlichen Behandlung hat das BMF jetzt sieben Jahre nach Einführung des § 16 Abs. 3 EStG eine lang erwartete Verwaltungsanweisung zur gewinnneutralen Realteilung veröffentlicht. Eine Realteilung setzt danach voraus, dass zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage weiterhin Betriebsvermögen bei einem Mitunternehmer (Realteiler) bleibt. Die in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter stellen dann Entnahmen dar. Keine begünstigte Realteilung liegt vor,
- wenn Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar in das Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden und dieses Unternehmen nicht schon am übertragenen Wirtschaftsgut beteiligt war.
- Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils und Fortbestehen der Gesellschaft liegt ebenfalls keine Realteilung vor. Wird der Betrieb als Einzelunternehmen fortgeführt, ist aber eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG möglich.
- Eine Realteilung ist auch nicht gegeben, wenn der Anteil eines Gesellschafters den verbleibenden Mitunternehmern gegen Abfindung anwächst.
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