§ 16 EStG - Betriebsverpachtung ist trotz Verkauf von Geschäftsinventar möglich
Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes führt nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven,
- wenn der Unternehmer zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und
- nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt.
Gemäß BFH-Rechtsprechung muss bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen dem Verpächter die Möglichkeit verbleiben, den vorübergehend eingestellten Betrieb wieder fortzuführen. Nach dem Urteil des FG Münster vom 16.2.2005 steht dem nicht entgegen, dass Maschinen und Einrichtungsgegenstände veräußert werden, soweit sie für einen handwerklich geprägten Betrieb keine wesentliche Grundlage darstellen.
Im Urteilsfall hatte ein Bäcker seinen Betrieb für 15 Jahre verpachtet und dem Pächter ein Vorkaufsrecht für das betrieblich genutzte Grundstück eingeräumt. Das Ladeninventar wurden verkauft. Dies stellt für Betriebe wie Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien, Cafe-Restaurants oder Hotels keine wesentliche Grundlage dar. Denn für Umsatz und Gewinn derartiger Unternehmen sind Lage und Zustand des Betriebsgebäudes ausschlaggebend, bewegliche Anlagegüter können hingegen jederzeit leicht und kurzfristig wiederbeschafft werden. Unerheblich ist auch die Höhe der bei einer späteren Wiederaufnahme des Betriebes anstehenden Investitionen sowie ein eingeräumtes Vorkaufsrecht. Beide Tatsachen hindern den Besitzer nicht, den Betrieb nach Ablauf der Pachtzeit wieder aufzunehmen.
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