§ 16 EStG - Ermittlung des Veräußerungsgewinns setzt Bilanzierung voraus
Veräußert der Gesellschafter einer Partnerschaft seinen Mitunternehmeranteil, ist der Wert gemäß § 16 Abs. 2 EStG zwingend nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg muss zur Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Ertrag aus der Veräußerung fiktiv eine Übergangsbilanz mit den sich aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ergebenden Zu- und Abrechnungen erstellt werden. Dies kann nicht durch privatvertragliche Regelungen ersetzt werden.
Bei der Partnerschaftsgesellschaft schließen sich Angehörige freier Berufe zusammen, sodass im Wesentlichen die für eine Freiberufler-GbR geltenden Grundsätze heranzuziehen sind. Hieran ändert auch nichts, dass der BGH jüngst der Rechtsform der GbR die Teilrechtsfähigkeit zugesprochen hat. Anders als im Zivilrecht gibt es in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Vorgaben für die Behandlung der GbR und anderer Mitunternehmerschaften. Die Gewinnanteile sind als Einkommen nicht bei der Personenvereinigung, sondern bei den Gesellschaftern unmittelbar zu versteuern. Entsprechendes gilt für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die GbR und damit auch die Partnerschaftsgesellschaft besitzt keine eigene Steuerrechtsfähigkeit und ist nur insoweit Steuerrechtssubjekt, als es um die Feststellung der Einkunftsart und um die Ermittlung der Einkünfte geht.
Veräußert ein Mitunternehmer seinen gesamten Gesellschaftsanteil an einer Partnerschaftsgesellschaft, ist dies kein Vorgang, der allein die Ebene der Gesellschaft betrifft. Aufgrund der im Einkommensteuerrecht angelegten Transparenz des Personenzusammenschlusses muss zur Ermittlung des Vermögensstatus der Gesellschaft eine Bilanz erstellt werden.
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