§ 16 EStG - Gemeinsame Grundsätze zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage
Eine steuerbegünstigte Veräußerung nach den §§ 16und 18 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass Sonderbetriebsvermögen anteilig mit veräußert wird. Das gilt immer dann, wenn das Sonderbetriebsvermögen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Die neuere Rechtsprechung hat Grundsätze zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelt. Nach Auffassung des BFH gelten die auch bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe.
Danach ist ein Betriebsgrundstück bereits dann wesentliche Betriebsgrundlage, wenn der Betrieb darauf angewiesen ist (funktionale Betrachtungsweise). Dabei ist es unerheblich, ob ein vergleichbares Objekt gemietet oder die Tätigkeit auch auf einem anderen Grundstück weitergeführt werden könnte. Auch ein Bürogebäude ist eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es die Basis für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, z.B. einer Steuerberaterpraxis, bildet. Dafür spricht auch, wenn ein Gebäude unmittelbar nach seiner Errichtung angemietet wird. Diese auf die Betriebsaufspaltung zutreffenden Grundsätze gelten auch bei der Betriebsveräußerung. Ein Betriebsgebäude kann höchstens dann von untergeordneter Bedeutung und damit keine wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn der Verkäufer nur zu einem geringen Anteil daran beteiligt ist.
Im Urteilsfall wurden 10 v.H. des Anteils an einer Freiberufler-Sozietät verkauft, nicht aber anteilig das vom Gesellschafter an die Praxis vermietete Gebäude. In diesem Fall kommt die Steuerbegünstigung nicht in Betracht.
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