§ 16 UStG - Vorauszahlung bei Dauerfristverlängerung wird mit Jahressteuer verrechnet
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr entrichtet. Beim Widerruf der Dauerfristverlängerung wird der nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht ausbezahlt, sondern mit der Jahressteuer verrechnet. Nur ein danach nicht verbrauchter Restbetrag ist vom Finanzamt zu erstatten. Eine sofortige Verrechnung erfolgt nach einem aktuellen Urteil des BFH nur mit der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Dauerfristverlängerung unmittelbar nach dem Antrag auf Insolvenz widerrufen. Dies hat lediglich zur Folge, dass die eingeräumte einmonatige Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Ein Anspruch auf Erstattung ergibt sich daraus jedoch nicht. Nach § 48 Abs. 4 UStDV ist die Vorauszahlung für den letzten Anmeldungszeitraum anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt. Dieses Verfahren wird durch ein Insolvenzverfahren nicht unterbrochen. Daher ist ein verbleibender Überschuss erst auf die Jahressteuer anzurechnen.
Praxishinweis: Eine Verfügung der OFD Cottbus enthält ausführliche Regelungen zur Anrechnung der Sondervorauszahlungen in Insolvenzfällen, wenn der Antrag auf Dauerfristverlängerung widerrufen oder auch beibehalten wird.
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