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  • § 47 UStDV - Sondervorauszahlung wird erst mit der Jahreserklärung verrechnet

    Die Sondervorauszahlung wird jetzt nicht mehr bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember angerechnet. Damit reagiert die Verwaltung auf ein Urteil des BFH, wonach der nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht mehr zu erstatten, sondern erst mit der Jahressteuer zu verrechnen ist. Denn erst, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt, kann die verbleibende Sondervorauszahlung angerechnet und ein nunmehr verbleibender Überschuss an den Unternehmer ausbezahlt werden.  

     

    Dieses geänderte Anrechnungsverfahren wird auch auf Fälle angewendet, in denen das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung unterjährig widerruft oder der Unternehmer darauf verzichtet oder diese während des Kalenderjahres einstellt. Zudem führt dies zu Konsequenzen in Insolvenzfällen. Der BFH begründet seine Ansicht damit, dass es sich bei dem ein Elftel lediglich um eine Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer handelt, die gemäß § 47 Abs.1 UStDV auf die Steuer des Kalenderjahres zu zahlen ist. Daher kann ein verbleibender Überschuss noch nicht im letzten Voranmeldungszeitraum erstattet werden.  

     

    Unternehmer sollten diesen Liquiditätsnachteil beim Antrag auf Dauerfristverlängerung beachten, insbesondere wenn sie im Vorjahr deutlich höhere Vorauszahlungen als im laufenden Jahr gezahlt hatten. Keine Auswirkungen gibt es hingegen für Quartalsanmelder, da sie keine Sondervorauszahlung zu leisten haben.