§ 162 AO - Schätzung der Kapitaleinkünfte bei ungeklärter Geldverwendung
Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger Sachverhalte nicht offenlegt, die in seiner Wissenssphäre liegen. In diesem Fall reduziert sich die Ermittlungspflicht des FA und es kann von der Existenz bestimmter Tatsachen nach einem geringeren als dem sonst üblichen Grad an Überzeugung ausgegangen werden. Daher ist es nach einem neueren Urteil des FG Baden-Württemberg zulässig, Kapitaleinkünfte auf Basis der durchschnittlichen Umlaufrendite der jeweiligen Jahre vorzunehmen. Das FA kann davon ausgehen, dass Anleger ihr Bargeldvermögen verzinslich anlegen. Auch wenn die Ertrag bringende Anlage der Gelder unaufgeklärt geblieben ist, beruht diese Ungewissheit allein darauf, dass die Sparer die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt haben.
Die Beweislast bei hohen Geldbeträgen verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung auf den Steuerpflichtigen umso mehr, je ungewöhnlicher und undurchsichtig die behaupteten Verhältnisse sind. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass hohe Geldbeträge zinsbringend angelegt werden. Ob und inwieweit dies wirklich so war, kann letztlich nur der Sparer beantworten. Behauptet er, das Geld verbraucht zu haben, genügt dies nicht. Notwendig sind nachprüfbare Tatsachen, anhand derer sich die Behauptungen nachvollziehen lassen. Zwar sind Privatanleger nicht generell zur Aufbewahrung entsprechender Unterlagen über Jahre hinweg verpflichtet. Machen sie aber einen atypischen Geschehensablauf geltend, rechtfertigt dies, die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dahin gehend zu konkretisieren, dass nachvollziehbare Angaben über den Verbleib hoher Barmittel und Wertpapierbestände und den hieraus resultierenden Erlösen gemacht werden.
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