§ 162 AO - Umsätze eines Taxiunternehmens dürfen großzügig geschätzt werden
Verstößt ein Taxiunternehmer gegen die Pflicht, Schichtzettel zu führen oder diese anschließend aufzubewahren, berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung. Das FG Hamburg bekräftigt mit diesem Urteil die BFH-Rechtsprechung, wonach Taxiunternehmen Betriebseinnahmen in bar zwingend einzeln aufzeichnen müssen, da sie im Gegensatz zu Einzelhändlern keine Vereinfachungsregeln in Anspruch nehmen können. Die hierfür zu erstellenden sogenannten Schichtzettel müssen eine Reihe von verpflichtenden Informationen enthalten wie beispielsweise:
- die jeweiligen Fahrer der Taxen,
- Schichtbeginn und -ende,
- Angaben zu den Total- und Besetztkilometern inklusive der jeweiligen Tachostände und den Fahrten ohne Uhr,
- Aufzeichnungen über die gefahrenen Touren, die jeweiligen Fahrpreise und die Gesamteinnahmen sowie
- Angaben zu den Lohnabzügen der Fahrer und den verbleibenden Resteinnahmen, die an den Unternehmer abgeliefert werden.
Alternativ dürfen die Inhalte der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein Kassenbuch übertragen werden. Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens jedoch gegen diese Pflichten, kann sich das Finanzamt bei der Ermittlung von Umsatz und Gewinn an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil möglicherweise Einkünfte verheimlicht werden sollten. Dabei können als Bemessungsgrundlage die durchschnittlichen täglichen Fahrleistungen der einzelnen Fahrzeuge zugrunde gelegt werden, wobei gut 100 km je Wagen durchaus realistisch sind.
Fundstellen:
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