§ 163 AO - Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung
Der BFH hat sich in einem Beschluss damit beschäftigt, wann ein Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Vertrauensschutz hat, sofern sich die Rechtsprechung verschärft hat:
- Ein Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn das Urteil von einer allgemein geübten Verwaltungspraxis abweicht und er im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat.
- Soweit die Verwaltung den Vertrauensschutz nicht durch allgemeine Billigkeitsregelungen oder Übergangsregelungen berücksichtigt hat, muss das Finanzamt den Vertrauensschutz durch Einzelmaßnahme - wie etwa einer abweichenden Festsetzung nach § 163 AO - beachten.
- Ein schützenswertes Vertrauen löst die Pflicht zum Erlass von Übergangs- oder Billigkeitsmaßnahmen aus. Dafür muss zuvor als Grundlage eine gesicherte und für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende unzweifelhafte Rechtsauffassung bestanden haben.
- Eine gesicherte Rechtsauffassung kann nicht aus schlichtem Verwaltungsunterlassen hergeleitet werden.
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