§ 164 AO - Verwertung von Feststellungen ist auch ohne Prüfungsanordnung möglich
Der BFH bestätigt seine bisherige Auffassung, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung erworbene Feststellungen auch ohne wirksame Prüfungsanordnung verwertet werden dürfen. Im zu Grunde liegenden Fall bezog sich die Prüfungsanordnung lediglich auf die Einkommensteuerbescheide und nicht zusätzlich auf die Feststellungsbescheide. Zwar besteht grundsätzlich ein Verwertungsverbot, wenn der Prüfung keine wirksame Anordnung zu Grunde lag. Bei erstmaligen Steuerbescheiden und Vorbehaltsänderungen gilt das aber nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Außenprüfung fehlten oder schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen sind. Anderenfalls sind festgestellte Tatsachen auch noch verwertbar.
War der Vorbehaltsvermerk im Ursprungsbescheid versehentlich unterblieben, kann dies über § 129 AO als offenbare Unrichtigkeit korrigiert werden. Die liegt vor, wenn ein in der Akte enthaltener Vermerk nicht in den Bescheid übernommen wurde und dieser Fehler nicht auf einer bewussten Entscheidung beruht. Somit können in einem ersten Schritt die Vorbehaltsfestsetzung über § 129 AO nachgeholt und anschließend die Feststellungen außerhalb der Prüfungsanordnung berücksichtigt werden. Beides kann auch sofort über einen nach § 164 AO geänderten Bescheid erfolgen.
Fundstelle:
BFH 22.2.06, I R 125/04, DB 06, 763, BB 06, 982
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