§§ 165, 169 AO - Maßgebende Verjährungsfrist bei vorläufigen Bescheiden
Wurde die Steuer vorläufig nach § 165 AO festgesetzt, so endet die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 8 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. Inwieweit die Verjährung bereits eingetreten war, hatte der BFH in einem Fall zur Liebhaberei zu entscheiden. Ämter setzen die Bescheide in der Verlustphase oft vorläufig fest, um die Einkünfteerzielungsabsicht nach einigen Jahren beurteilen zu können. Im Urteilsfall ging es vor allem um die Frage, wann die Ungewissheit, ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, beseitigt ist.
Für den Beginn der Jahresfrist kommt es auf die Kenntnis an. Die liegt bei einem bloßen Kennenmüssen von solchen Tatsachen noch nicht vor, die das Finanzamt bei pflichtgemäßer Ermittlung erfahren hätte. Denn die Besonderheit der vorläufigen Steuerfestsetzung liegt gerade darin, dass dem Betroffenen die bestehenden Zweifel bekannt sind, sodass für ihn kein Vertrauensschutz entstehen kann. Daher wird auf den Zeitpunkt abgestellt, indem die Ungewissheit beseitigt ist, die zur Vorläufigkeit geführt hat.
Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen äußeren Merkmale festgestellt werden können und das Finanzamt davon Kenntnis hat. Eine Grundlage hierfür ist etwa, wenn der Unternehmer den Betrieb verkauft und das Finanzamt davon weiß. Hieraus lässt sich die Einkünfteerzielungsabsicht endgültig beurteilen. Dann bleibt für eine Steuerfestsetzung noch ein Jahr Zeit. Geschieht das nicht, kann die Betriebsprüfung anschließend keine Änderungen mehr vornehmen. Die Bescheide sind dann verjährt.
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