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  • § 169 AO - Nachweis des FA zur Einhaltung der Festsetzungsfrist erforderlich

    Die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn ein Steuerbescheid vor Ablauf der Frist das Finanzamt verlassen hat. Hierzu muss die Behörde jedoch alle Voraussetzungen einhalten, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind. Nach der Entscheidung des FG Baden-Württemberg reicht selbst bei einer ordentlich organisierten Poststelle als Dokumentation nicht aus, dass der Sachbearbeiter den Bescheid bei der Poststelle erwiesenermaßen abgegeben hat. Denn damit ist immer noch nicht bewiesen, dass der fristgefährdete Bescheid auch tatsächlich zur Deutschen Post gegeben wurde. Somit kann in solchen Fällen bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sein.  

     

    Um diese Folgen bei drohender Festsetzungsverjährung zu vermeiden, stellen Finanzämter solche Bescheide daher in der Regel mit Postzustellungsurkunde zu. Das soll nach internen Anweisungen immer dann erfolgen, wenn es zu einer Nachzahlung kommt. Hintergrund dieser Verwaltungspraxis ist die BFH-Rechtsprechung, wonach keine Verjährungsunterbrechung vorliegt, wenn der Steuerbescheid zwar vor Ablauf der Frist den Bereich des Finanzamts verlässt, dem Empfänger aber nicht zugeht. Somit kann bei mit normaler Post übersendeten Bescheiden ein Fristablauf reklamiert werden, wenn der Zugang bestritten wird. Denn in diesem Fall hat das Finanzamt die Nachweispflicht (s. AStW 05, 675).  

     

    Fundstellen:  

    FG Baden-Württemberg 5.4.05, 1 K 231/04,Revision unter II B 70/05