§§ 17, 23 EStG - Umsetzung der verfassungswidrigen gesetzlichen Rückwirkung
Das BMF reagiert in zwei Schreiben auf die Beschlüsse des BVerfG zur unzulässigen Rückwirkung bei der Verlängerung der Spekulationsfrist und der gesenkten Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG ab 1999. Die Anweisungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Spekulationsfrist
Nicht mehr steuerbar sind Wertzuwächse aus Verkäufen zwischen dem 1.1. und 31.3.1999, wenn die zweijährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Erfolgte die Grundstücksveräußerung erst ab dem 1.4.1999, aber nach Ablauf der Zweijahresfrist, wird der Wertzuwachs in einen bis Ende März und ab April 1999 entstandenen nicht steuerbaren und steuerpflichtigen Zuwachs aufgeteilt. Verluste zählen ohne Aufteilung in voller Höhe.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Wertzuwachs entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit linear monatsweise ermittelt werden, aufgerundet auf volle Monate. Der Verkäufer kann auf Antrag einen tatsächlich höheren Wertzuwachs für den nicht steuerbaren Zeitraum bis Ende März 1999 nachweisen. Führt die lineare Aufteilung im Einzelfall zu offensichtlichen Widersprüchen zu den tatsächlichen Wertverhältnissen und liegen nachweisbare Anhaltspunkte höherer Wertsteigerung für den Zeitraum ab April 1999 und dem Veräußerungszeitpunkt vor, kann die Finanzverwaltung abweichend von der Vereinfachungsregelung eine sachgerechtere Aufteilung des Wertzuwachses zuungunsten des Steuerpflichtigen durchführen.
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