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  • § 17 EigZulG - Finanzierung über Genossenschaftszulage wird nicht gefördert

    Soll die Einlage in eine Wohnungsgenossenschaft über die zu erwartende achtjährige Eigenheimzulage finanziert werden, ist dieser Vorgang nicht förderungsfähig. Nach Ansicht des FG Thüringen stellt eine solche Vereinbarung keine geleistete Einzahlung dar. Dies gilt nach dem Urteil des FG Niedersachsen auch dann, wenn der Genossenschaftsanteil von einem Dritten erworben wird und der Kaufpreis bis zur Zahlung der Eigenheimzulage gestundet wird. In beiden Fällen hatte der neue Genosse vereinbart, die Zahlung erst nach Überweisung der Zulage in Raten vornehmen zu dürfen.  

     

    Soll die Gegenleistung durch den Anspruch auf Eigenheimzulage erbracht werden, fehlt die eigene wirtschaftliche Belastung und damit die Leistung. Begünstigt sind aber nur Anschaffungen, die wirtschaftlich einen Eigenbeitrag voraussetzen. Zwar können sich die Aufwendungen für das Eigenheim durch den Anspruch auf Eigenheimzulage selbst finanzieren. Die Regelung in §17 EigZulG gibt aber ausdrücklich zu erkennen, dass bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen eine Einlage geleistet sein muss. Damit unterscheidet sich diese Formulierung von den allgemeinen Vorschriften des EigZulG. Die Genossenschaftszulage kann auch nicht sukzessive in der Höhe geltend gemacht werden, wie das Finanzamt Eigenheimzulage auszahlt.  

     

    Praxishinweis: Zwar liegt die Frage dem BFH zur Revision vor, doch auf solche Stundungsangebote sollte in jedem Fall verzichtet werden. Begünstigt ist hingegen eine Finanzierung der Anteile durch eine Bank. Hier fehlt es an der Verbindung zur Genossenschaft, so dass der Genosse tatsächlich eine Einlage mit eigener wirtschaftlicher Belastung leistet, unabhängig von der Herkunft der Mittel.