§ 17 EStG - Finanzierungsaufwand ist nach Anteilsverkauf nicht mehr abzugsfähig
Finanzierungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen, sondern als laufende Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu behandeln.
Nach Veräußerung der Beteiligung, Einbringung der Anteile in eine andere GmbH oder Auflösung der Gesellschaft ist allerdings der Abzug der Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen, soweit die Zinsen auf die Zeit nach der Veräußerung, Einbringung oder Auflösung entfallen. Zwar werden hiergegen von Finanzgerichten und in der Literatur Gegenargumente vorgebracht, die der BFH jedoch nach wiederholter eingehender Prüfung als nicht gewichtig genug wertet, um eine jahrzehntelange Rechtsprechung aufzugeben. Dieser Grundsatz ist auch auf Anteile an einer Limited anwendbar.
Praxishinweis: Ob der BFH an seinen Grundsätzen zum Ausschluss des Schuldzinsenabzugs als nachträgliche Werbungskosten auch noch für die Zeit nach Absenkung der maßgeblichen Wesentlichkeitsgrenze auf zuerst 10 v.H. und dann 1 v.H. festhält, war im Urteilsfall nicht zu entscheiden. Damit erscheint der nachträgliche Schuldzinsenabzug zumindest ab 1999 in Betracht zu kommen, was GmbH-Gesellschafter in vergleichbaren Fällen unter Verwendung der hierzu bisher ergangenen Urteile beachten sollten.
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