§ 17 EStG - Grundbedingungen für eine steuerbare Anteilsveräußerung
Anteilsveräußerungen sind steuerbar, wenn der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben hat und der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war. Dies gilt nur bei unentgeltlicher Übertragung von bereits steuerverstrickten Anteilen. War der Rechtsvorgänger erst nach der unentgeltlichen Übertragung aufgrund einer Gesetzesänderung wesentlich beteiligt, ist dem Veräußerer die Besitzzeit des Rechtsvorgängers nicht zuzurechnen. Der BFH hat kürzlich in zwei Urteilen weitere Grundsätze zur Auslegung von § 17 EStG aufgestellt.
Verlustansatz bei unentgeltlich erhaltenen Anteilen
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 4 EStG sind Verluste auch dann absetzbar, wenn der Veräußerer den verkauften Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre zuvor unentgeltlich erworben hatte und der Rechtsvorgänger innerhalb dieses Zeitraums wesentlich beteiligt war. Dabei gilt die jeweils maßgebliche und aufgrund von mehreren Gesetzesänderungen auf mittlerweile 1 % abgesenkte Beteiligungsgrenze erst für Veräußerungen ab 2002. Daher scheitert eine mögliche Besteuerung nach § 17 EStG daran, wenn der GmbH-Gesellschafter erst nach der unentgeltlichen Übertragung durch die nachfolgende Gesetzes- änderung wesentlich und damit maßgeblich beteiligt wird. Der realisierte Verlust durch den Beschenkten kann steuerlich nicht erfasst werden.
Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 EStG greift also nur bei unentgeltlicher Übertragung von bereits verstrickten Anteilen. Abgestellt wird auf die bei Schenkung gültige Gesetzesfassung, ob der abgebende Gesellschafter wesentlich beteiligt ist oder dieses erst in späteren Jahren erstmalig wird. An dieser Sichtweise ändert die Senkung der Wesentlichkeitsgrenze nichts, da die Vorschriften insoweit veranlagungszeitraumbezogen auszulegen sind. Der BFH weist darauf hin, dass nur so dem Interesse des unentgeltlichen Erwerbers an Planungssicherheit Rechnung getragen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, dass § 17 Abs. 1 S. 1 EStG keinen entsprechenden Veranlagungszeitraumbezug aufweist.
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