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  • § 17 EStG - Ist das Absenken der Wesentlichkeitsgrenze eine zulässige Rückwirkung?

    Der BFH hat sich in zwei Urteilen vom 1.3.2005 mit Gewinnen aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen nach § 17 EStG befasst. Diese Vorschrift hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, seit die Grenze für eine wesentliche Beteiligung bis Anfang 2002 auf nunmehr 1 v.H. gesunken ist. Somit ist nahezu jeder GmbH-Gesellschafter von dieser Regelung betroffen und auch immer mehr Aktionäre rutschen in die maßgebenden Besitzverhältnisse.  

     

    Die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze führte dazu, dass nunmehr auch bis Ende 1998 sowie 2001 eingetretene Wertsteigerungen steuerlich belastet werden, die nach bis dahin geltendem Recht nicht als wesentlich galten. Denn bei der Anwendung der geminderten Relevanzschwelle war keine Übergangsregelung vorgesehen.  

     

    Handelt es sich bei der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze um eine unzulässige Rückwirkung? Eine Frage, die bereits mehrere Finanzgerichte bejaht haben. Zahlreiche Revisionen lagen dem BFH vor, jetzt hat er in zwei Fällen die Rückwirkung für zulässig befunden:  

     

    1. Die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von 25 auf 10 v.H. ab 1999 führt dazu, dass ein 1999 mit weniger als 10 v.H. beteiligter Steuerpflichtiger den Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligung versteuern muss, weil er vor 1999 noch mit zumindest 10 v.H. beteiligt war. Nach § 17 Abs. 1 EStG reicht es für die Steuerpflicht aus, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung wesentlich beteiligt war. Der BFH sieht es als nicht verfassungswidrig an, dass bei Veräußerungen im Jahre 1999 die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze von 10 v.H. auch für die fünf zurückliegenden Jahre gilt.