§ 17 EStG - Kein Gestaltungsmissbrauch beim ringweisen Verkauf von GmbH-Anteilen
Der gezielte Verkauf einer wesentlichen Beteiligung gemäß § 17 EStG zur Verlustrealisierung stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn die Anteile an einen Mitgesellschafter gehen und dieser im engen zeitlichen Zusammenhang wiederum Anteile an derselben GmbH in gleichem Umfang von einem Mitgesellschafter erwirbt. Es steht den Gesellschaftern nämlich frei, wann und an wen sie ihre Anteile veräußern. Da keine ausdrücklich geregelte Verlustabzugsbeschränkung greift, sind die Veräußerungsverluste entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, derzeit mit 60 % im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens.
Diese steuermotivierte Vorgehensweise erfüllt die Voraussetzungen des § 17 EStG und verstößt damit nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung. Die Beteiligten haben lediglich von einer ihnen durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. In einem solchen Fall bedarf es hierfür grundsätzlich keiner weiteren, insbesondere keiner außersteuerlichen Motive mehr. Der gewählte Weg des Anteilsverkaufs zur Verlustnutzung ist zudem nicht ungewöhnlicher als etwa eine Liquidation, um die Verluste nutzen zu können.
Übrigens ändert sich durch den erneuten Anteilserwerb die steuerliche Ausgangslage für den Gesellschafter. Der im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommenen Veräußerung dieser Anteile oder der bei Liquidation zu ermittelnde Gewinn oder Verlust wird dann unter Berücksichtigung der niedrigeren Anschaffungskosten aus dem Erwerbsvorgang ermittelt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die von § 17 EStG selbst nicht missbilligte Gestaltung mithilfe des § 42 AO zu korrigieren.
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