§ 17 EStG - Kurzfristige Überschreitung der Beteiligungsgrenze ist unschädlich
Eine wesentliche Beteiligung im Sinne von § 17 EStG ist nicht anzunehmen, wenn im Zuge mehraktiger Anteilsübertragungen zwar vorübergehend in der Person eines Gesellschafters die Schwelle überschritten wird, er nach dem Gesamtvertragskonzept aber endgültig nur mit weniger als 25 % beteiligt werden soll und auch wird. Das gilt nach einem neueren Urteil des BFH immer dann, wenn mit dieser Übertragung nach dem Willen aller Vertragsbeteiligten keinerlei wirtschaftliche Verfügungsbefugnis verbunden ist und es sich um einen bloßen technischen Durchgangserwerb handelt.
Risiko und Chance von Wertveränderungen müssen endgültig übergegangen sein, damit der Gesellschafter alle damit verbundenen wesentlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte und insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Daher ist bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend. Beim technischen Durchgangserwerb wird keine tatsächliche Befugnis über die Beteiligungsgrenze hinaus verschafft. Zudem hatte der Erwerber zu keinem realen Zeitpunkt die tatsächliche Möglichkeit, aus einer wesentlichen Beteiligung resultierende Rechte auszuüben.
Zur Bestimmung des Prozentwertes ist § 17 EStG vor dem Hintergrund des wirtschaftlich Gewollten nur so auszulegen, inwieweit der Gesellschafter Gewinnbezugsrechte übertragen bekommen sollte. Soweit die frühere Rechtsprechung des BFH aus dem Jahre 2006 in vergleichbaren Zusammenhängen formal-rechtlichen Aspekten ein noch stärkeres Gewicht beigemessen hat, hält der BFH daran nunmehr nicht mehr fest.
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