§ 17 EStG - Späterer Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei vorläufigem Kaufpreis
Nach § 17 Abs. 1 EStG gehört unter bestimmten Voraussetzungen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung verwirklicht sich in dem Zeitpunkt, in dem die Anteile nicht mehr dem Veräußerer, sondern nach § 39 AO dem Erwerber zuzurechnen sind. Legen die Parteien aufgrund eines erst im Folgejahr zu erstellenden Wertgutachtens im Aktienkaufvertrag zunächst nur einen vorläufigen Preis fest, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH immer dann, wenn die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht wird.
Der Tatbestand der Veräußerung ist noch nicht verwirklicht, wenn die Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingt ist. Bis dahin sind die Anteile dem bisherigen Eigentümer zuzurechnen, da dieser noch die tatsächliche Herrschaft ausübt. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften wird der Erwerber erst dann wirtschaftlicher Eigentümer,
- wenn er aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat,
- wenn ihm die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte übertragen wurden und
- wenn das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.
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