§ 17 EStG - Steuerliche Besonderheiten beim Verkauf von GmbH-Anteilen
Der BFH hat sich in mehreren Urteilen mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Schuldzinsen nach dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung nachträgliche Werbungskosten darstellen und wie die stillen Reserven zu behandeln sind, wenn die Anteile zuvor im Betriebsvermögen gehalten worden waren.
Zinsen können nach Verkauf weiterhin Werbungskosten sein
Entfallen Schuldzinsen für die Anschaffung einer privat gehaltenen, wesentlichen Beteiligung auf Zeiträume nach Veräußerung der Anteile oder Auflösung der Gesellschaft, können sie ab 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden. Dies hat der BFH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, sofern der Erlös nicht zur Tilgung des Anschaffungsdarlehens ausreicht. Dieser Sinneswandel des BFH beruht im Wesentlichen darauf, dass
- die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG seit 1999 schrittweise erheblich ausgedehnt wurde und
- Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen können.
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