§ 17 EStG - Veräußerungsverluste sind auch beim Halbeinkünfteverfahren voll abziehbar
Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer sind nach § 3 Nr. 40 EStG nur 50 v.H. der Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Im Gegenzug ist auch nur die Hälfte der hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen über § 3c Abs. 2 EStG abzugsfähig. Das FG Düsseldorf hält diese Einschränkung im Zusammenhang mit Veräußerungsverlusten des § 17 EStG bei verfassungskonformer Auslegung für nicht anwendbar.
Nach der Gesetzesbegründung soll das Halbeinkünfteverfahren auch die Doppelbelastung von Veräußerungsgewinnen in pauschaler Form beseitigen. Bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine natürliche Person sind die bei der Gesellschaft bereits versteuerten offenen Rücklagen und die von ihr künftig zu versteuernden stillen Reserven im Veräußerungsgewinn enthalten. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Verhaftung der stillen Reserven auf Ebene der Körperschaft ist es sachgerecht, den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG nur zur Hälfte zu besteuern.
§ 3c Abs. 2 EStG bezieht sich jedoch nur auf Anschaffungs- und Veräußerungskosten, die mit einer Betriebsvermögensmehrung oder mit Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Verluste sind dem Wortlaut nach nicht erfasst. Auch im Gesetzgebungsverfahren wurde nicht dargelegt, warum Veräußerungsverluste nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigt werden sollten. Somit ist die Abzugsbeschränkung bei Aufgabe- und Veräußerungsverlusten nicht anwendbar. Dadurch bleibt auch die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtet. Die Revision wurde zugelassen, entsprechende Fälle sollten offengehalten werden. Weitere Revisionen zum halbierten Kostenabzug sind anhängig.
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