§ 17 EStG - Verkauf von GmbH-Anteilen unter Angehörigen kann Verluste bringen
Ein Verlust aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen ist steuerlich mit anderen Einkünften verrechenbar, sofern eine wesentliche Beteiligung von mindestens einem Prozent besteht. Solche negativen Einkünfte entstehen auch, wenn wertlose Anteile für 0 EUR verkauft werden. Nach dem Urteil des FG Saarland gilt diese Auffassung grundsätzlich auch, wenn das Geschäft zwischen nahen Angehörigen ausgeführt wird und die zwischen fremden Dritten üblichen formalen und wirtschaftlichen Vereinbarungen vorliegen.
Dies ist aber z.B. nicht mehr der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung kein Vermögensstatus erstellt wurde und keine Absprachen über verbleibende Risiken wie etwa Steuernachzahlungen aus einer Betriebsprüfung erfolgt sind. Fehlen diese Voraussetzungen, handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang, der kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 17 EStG darstellt. Ein steuerlicher Verlust wird dann nicht realisiert.
Ein Verkauf ohne Gegenleistung unter Verwandten rettet grundsätzlich steuerlich verrechenbare Verluste, wenn die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Dann stellt die Veräußerung zu 0 EUR auch keinen Gestaltungsmissbrauch dar, selbst wenn das Geschäft lediglich der Verlustrealisierung dienen soll. Das hatte zuvor schon das FG Rheinland-Pfalz entschieden (s. AStW 05, 300). Wichtig in diesem Zusammenhang sind z.B. vertragliche Regelungen hinsichtlich eines bestehenden Verlustvortrags. Dieser stellt immer einen Hauptgrund für den Kauf und die Revitalisierung einer wertlosen GmbH dar. Denn ansonsten würde der Erwerber eher eine neue GmbH gründen.
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