§ 17 EStG - Verlust wegen Inanspruchnahme aus einer übernommenen Bürgschaft
Mehrere FG haben sich jüngst mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wann die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft beim wesentlich beteiligten Gesellschafter nach § 17 EStG zu berücksichtigen ist.
Frühzeitiger Verlustansatz bei späterer Inanspruchnahme
Der Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG entsteht grundsätzlich in dem Jahr, in dem ein Gesellschafter weder mit wesentlichen Änderungen des feststehenden Verlustes noch mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann. Bei Konkurs und Insolvenz der Gesellschaft ist dies in der Regel mit Abschluss des Liquidationsverfahrens der Fall. Ein früherer Termin kommt allerdings in Betracht, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird, die Gesellschaft bei Auflösung vermögenslos ist oder ihr Erhalt ausgeschlossen erscheint.
Bei der Berechnung des Verlustes sind dann auch bereits künftige Aufwendungen zu berücksichtigen, die erst nach der Liquidation entstehen. Das trifft auch auf die Bürgschaftsverpflichtung eines Gesellschafters zu, wenn der Gläubiger seinen Anspruch bereits geltend gemacht hat oder mit der Inanspruchnahme zu rechnen ist. Eine Zahlung muss noch nicht erfolgt sein. Kommen später weitere Kosten hinzu, werden diese als nachträgliches Ereignis rückwirkend über § 175 AO berücksichtigt.
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