§ 17 EStG - Wertung von Anschaffungskosten
Zwei FG-Urteile beschäftigen sich mit den Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung.
Fehlgeschlagener Veräußerungsaufwand führt zu Anschaffungskosten
Rechts- und Beratungskosten für den gescheiterten Verkauf einer GmbH-Beteiligung erhöhen die Anschaffungskosten und wirken sich daher erst bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung aus. Nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg können die Aufwendungen bei einer wesentlichen Beteiligung nicht sofort bei der Entstehung steuermindernd abgezogen werden. Sie sind jedoch als Anschaffungskosten zu berücksichtigen und mindern insoweit den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Zu den Anschaffungskosten für einen GmbH-Anteil zählen Einzahlungen auf das Nennkapital, Aufgelder für die Kapitalrücklage sowie nachträgliche Aufwendungen. Hierzu gehören auch Zahlungen eines Gesellschafters nach Auflösung der GmbH. Zwar sind die Rechts- und Beratungskosten eines fehlgeschlagenen Verkaufs keine Anschaffungskosten im engeren Sinne. Doch der Begriff der Anschaffungskosten ist für den Bereich des § 17 EStG weit auszulegen. Er umfasst alle durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Aufwendungen, die nicht als Werbungs- oder Veräußerungskosten abziehbar sind oder waren. Maßgebend ist das objektive Nettoprinzip. Dem Ertrag aus der Beteiligung sind alle hierdurch veranlassten Aufwendungen gegenüberzustellen.
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