§ 17 EStG - Widrigkeiten beim Verkauf einer wesentlichen Beteiligung
Gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 EStG ist § 17 EStG nicht anwendbar, wenn eine wesentliche Beteiligung innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird. Insoweit gehen private Veräußerungsgeschäfte der Einstufung als gewerbliche Einkünfte nach § 17 EStG vor. Dennoch ist die festgestellte Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren für die Jahre 1997 und 1998 sowie die noch offenen Fragen für andere Zeiträume nicht auf GmbH-Anteile und Aktien mit entsprechender Beteiligungshöhe anwendbar. Nach Auffassung von BFH und FG München kommt durch die Verfassungswidrigkeit der Vorrangregelung der Spekulationsbesteuerung keine Bedeutung mehr zu. Daher ist auch beim Verkauf einer wesentlichen Beteiligung innerhalb der Jahresfrist die gewerbliche Einstufung nach § 17 EStG anwendbar.
Praxishinweis: Die Vorrangstellung des § 17 EStG gilt derzeit aber nur für die verfassungswidrigen Jahre 1997 und 1998. Verkäufe binnen Jahresfrist anderer Zeiträume fallen weiterhin unter § 23 EStG. Betroffene sollten daher darauf achten, dass ihre Bescheide ab 1999 den Vorläufigkeitsvermerk enthalten, Jahre vor 1997 sind über ein ruhendes Verfahren offen zu halten. Positiv wirkt sich die Sichtweise der Gerichte bei Veräußerungsverlusten aus. Die sind bei wesentlichen Beteiligungen für 1997/98 berücksichtigungsfähig und auch mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Bei üblichen Börsengeschäften gelingt das nicht.
§ 17 EStG weist aber Widrigkeiten beim Beteiligungsverkauf ausländischer Kapitalgesellschaften auf. Die wurden bereits 2001 unter der geminderten 1-v.H.-Grenze erfasst, inländische hingegen erst 2002. Das stellt nach dem aktuellen BFH-Beschluss eine gegen EU-Recht verstoßende diskriminierende Beschränkung des Kapitalverkehrs dar. Betroffene sollten ihre Fälle offen halten.
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