§ 17 UStG - Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
Der BFH hat sich in einem Urteil zum Zeitpunkt der Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage jetzt in zwei verschiedenen Fällen geäußert:
- Hat ein Unternehmer eine Anzahlung vereinnahmt, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, kommt es erst mit der Rückgewähr dieser Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG.
- Wird eine Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts wieder rückgängig gemacht, kann die Bemessungsgrundlage erst im Zeitpunkt der Rückzahlung geändert werden.
Grundsätzlich setzt § 17 UStG die tatsächliche Rückzahlung des Entgelts voraus, wenn der leistende Unternehmer und der Empfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren. Die Bemessungsgrundlage kann sich nämlich nur insoweit mindern, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Erst dann ist die Berichtigung vorzunehmen.
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