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  • § 17 UStG – Berichtigungszeitpunkt bei Minderung des Entgelts

    Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Leistende die Umsatzsteuer und der Empfänger die Vorsteuer entsprechend zu berichtigen. Dies ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Diese Vorgabe des § 17 Abs. 1 UStG hat die OFD Hannover jetzt zum Anlass genommen, die Auswirkungen bei verschiedenen Sachverhalten darzulegen. 

     

    • Ändert sich die Bemessungsgrundlage auf Grund einer späteren Vertragsänderung, mindert sich die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Vertragsänderung.

     

    • Mindert sich der Kaufpreis wegen einer Mängelrüge, ändert sich die Bemessungsgrundlage mit Auszahlung oder Gutschrift auf dem Kundenkonto. Denn grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Realisierung der Ansprüche ausschlaggebend.

     

    • Ein Entgelt wird erst uneinbringlich bei Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzeröffnung oder wenn der Leistungsempfänger die Forderung grundsätzlich bestreitet. In diesem Fall muss allerdings deckungsgleich die Vorsteuer beim Empfänger berichtigt werden.

     

    • Bei der Gewährung von Boni und Rabatten steht die Höhe der Entgeltminderung zum Leistungszeitpunkt in der Regel noch nicht fest. Daher ist eine Berichtigung erst dann vorzunehmen, wenn Bonus und Rabatt gewährt werden. Hier reicht es bei der Rechnungsausstellung aus, wenn auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird und diese leicht nachvollziehbar ist.

     

    • Auch beim Skonto ist die Minderung erst bei Inanspruchnahme vorzunehmen. Als Rechnungsangabe reicht hier der Verweis auf die Höhe und das Zahlungsziel. Das Skonto muss nicht betragsmäßig ausgewiesen werden.

     

    Weitere umfangreiche Details ergeben sich aus A 223 UStR sowie in Bezug auf die Ausgabe von Gutscheinen aus A 224 UStR. 

     

    Fundstellen:  

    OFD Hannover 17.1.06, S 7330 – 25 – StO 181, DStR 06, 185, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 060594 

    BMF 3.8.04, IV B 7 - S 7280 a - 145/04, DB 04, 1754, DStR 04, 1431, BStBl I 04, 739, UR 04, 493, StEd 04, 570 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 260 | ID 114102