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  • § 170 AO – Festsetzungsfrist beginnt mit Kenntnis von der Schenkung

    Erlangt das Finanzamt erst mehr als drei Jahre nach Steuerentstehung Kenntnis von einer vollzogenen Schenkung i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung. Ergeht der Bescheid nun nicht innerhalb von weiteren vier Jahren, ist die Festsetzungsfrist wie im vom BFH entschiedenen Fall abgelaufen.  

     

    • Gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.
    • Abweichend hiervon gilt für die Schenkungsteuer die Sonderregel des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO, wonach die Festsetzungsfrist erst mit Kenntnis des Finanzamts über die Zuwendung beginnt. Hierdurch wird der Zeitpunkt nicht vorverlegt, sondern allenfalls nach hinten verschoben.
    • Eine Anlaufhemmung tritt nicht ein, wenn der Bedachte nach der Kenntnisnahme des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird.

     

    Erfährt nun das Finanzamt erst im vierten oder einem späteren Jahr nach der Steuerentstehung von der Schenkung, beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung. Ausreichend ist hierbei die Kenntnis des Namens und der Anschrift des Schenkers und Bedachten und dem Rechtsgrund des Erwerbs. Das gilt auch bei Kontrollmitteilungen von der Betriebsprüfung, selbst wenn auf Basis der Unterlagen noch weitere Ermittlungen angestellt werden müssen. Fordert das Finanzamt nun zur Abgabe einer Steuererklärung auf und tritt durch Zeitablauf dann die Verjährung ein, kann kein Bescheid mehr ergehen. Der hätte zuvor etwa im Wege der Schätzung erfolgen müssen. 

     

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