§ 171 AO - Steuerfahndung muss Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist starten
Maßnahmen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamtes wie die Anforderung von Unterlagen oder die Informationsgewinnung durch Befragung anlässlich von Gesprächen an Amtsstelle stellen noch keine erkennbaren Ermittlungen der Steuerfahndung dar. Daher führen solche Ermittlungen nach einem neueren Urteil des BFH nicht dazu, dass es zu einer Ablaufhemmung bei der Verjährungsfrist kommt.
Die Verjährungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 5 S. 2 AO erst dann gehemmt, wenn ein Strafverfahren wegen des Verdachts bestimmter Steuervergehen bekannt gegeben wird. Dies hat zur Folge, dass die durch eine Selbstanzeige ausgelösten Ermittlungen zum Ablauf der Festsetzungsfrist führen, wenn die Steuerfahndungsmaßnahmen erst nach der zeitlich auf ein Jahr begrenzten Ablaufhemmung starten. Beginnt die Steuerfahndung vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit ihren Ermittlungen oder gibt sie die Einleitung des Verfahrens bekannt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die hierauf basierenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist, dass Handlungen vor Ablauf der Festsetzungsfrist tatsächlich vorgenommen worden sind und für den Betroffenen erkennbar ist, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Für andere Steueransprüche kann keine Ablaufhemmung eintreten.
Erstattet der Steuersünder vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Selbstanzeige, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Anzeige. Ist dieser verlängerte Zeitraum jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der geänderten Steuerbescheide bereits abgelaufen, kann die Festsetzung aufgrund der Verjährung keine Wirkung mehr zeigen.
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