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  • § 172 AO - Antrag auf schlichte Änderung muss gleich die Begründung mitliefern

    Bei einem fristgerecht eingelegten Einspruch kann die Begründung später nachgereicht werden. Das gilt aber nicht bei einem Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO. Im vom BFH entschiedenen Fall wurde nach einem Schätzungsbescheid ein Änderungsantrag gestellt, die Steuer auf Null festzusetzen. Die Steuererklärung wollte man bis zu einem bestimmten Termin nachreichen. Dies ist kein wirksamer Antrag. Ein solcher Antrag muss das Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist der Sache nach zumindest in groben Zügen erkennen lassen. Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung sind hier genauso wenig ausreichend wie eine Begründung erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist. Ein solcher Antrag ist unwirksam und eine anschließende Änderung daher unzulässig.  

     

    § 172 AO soll nur eine punktuelle Änderung der ursprünglichen Steuer- festsetzung ermöglichen, was einen Antrag zu einem konkreten Sachverhalt voraussetzt. Der Antrag bezieht sich auf einen Umstand, der nach Ansicht des Steuerpflichtigen im ursprünglichen Bescheid nicht richtig berücksichtigt worden ist. Im Übrigen tritt Bestandskraft ein. Der Fall bleibt also nur zum beantragten Sachverhalt offen. Im Gegensatz hierzu ist der Bescheid beim Einspruch in vollem Umfang erneut zu prüfen.  

     

    Praxishinweise: 

    Wer in der Praxis die schlichte Änderung dem Rechtsbehelf wegen ansonsten unsichererer Punkte im Bescheid vorzieht, sollte seine Begründung binnen Monatsfrist vorbringen. Ansonsten kann dem Antrag nicht entsprochen werden, und die Zeit für einen Einspruch ist abgelaufen. In solchen Fällen kann der schlichte Änderungsantrag auch nicht einfach in einen Einspruch umgedeutet werden.  

     

    Grundsätzlich ist der Antrag nach § 172 AO immer dann vorteilhaft, wenn der Steuerfall nicht erneut in vollem Umfang geprüft werden soll und es damit zu keiner nachteiligen Änderung kommen kann. Der Fall wird nicht erneut vollständig aufgerollt, sondern nur punktuell geändert. Wird dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen, so ist insoweit der Rechtsbehelf möglich.  

     

    Allerdings bietet der Einspruch per saldo mehr Vorteile. Die Änderung steht nicht im Ermessen des Finanzamts, der Bescheid ist erst einmal in vollem Umfang offen, Begründungen sowie weitere Begehren können nachgeschoben werden und eine Aussetzung der Vollziehung kommt in Betracht. Zudem besteht im Falle einer Verböserung immer noch die Möglichkeit, den Rechtsbehelf zurückzunehmen.  

     

    Fundstelle: 

    BFH 20.12.06, X R 30/05, DStR 07, 897, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 071248; 21.10.99, I R 25/99, BStBl II 00, 283 

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 400 | ID 113175