§ 173 AO - Ansatz von neuen Tatsachen
Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich mit den Fragen, ob neue Tatsachen wegen groben Verschuldens oder bei fehlender Ermittlung der Finanzverwaltung berücksichtigt werden können.
Verschulden des Steuerberaters bei verspäteter Vorlage von Belegen
Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Aufwendungen zur Last gelegt werden, wenn er versäumt, seinen Mandanten hiernach zu fragen. Eine Änderung kommt nach § 173 AO nicht in Betracht. Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um die nachträgliche Berücksichtigung einer Zahnbehandlung von rund 35.000 EUR als außergewöhnliche Belastung. Die Abzugsmöglichkeit wurde dem Patienten als Steuerlaien erst später bewusst. Auch aus den dem Steuerberater vorgelegten Unterlagen ergab sich diese Abzugsposition nicht.
In einem solchen Fall ist von einem Verschulden des steuerlichen Beraters auszugehen. Ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe darf gerade bei einem steuerlichen Laien nicht ohne Nachfrage davon ausgehen, dass aufgrund der bestehenden Krankenversicherung und der hohen zumutbaren Belastung keine steuerlich relevanten Krankheitskosten vorliegen. Vielmehr muss er seinen Mandanten im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nach Aufwendungen fragen, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Mandanten sind umfassend zu beraten. Im Rahmen dieser Verpflichtung sind die für die Abgabe vollständiger Steuererklärungen maßgebenden Sachverhalte zu ermitteln. Der Berater darf sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass die steuerlich relevanten Angaben und Unterlagen so aufbereitet werden, dass Nachfragen entbehrlich werden. Insoweit handelt der Steuerberater grob fahrlässig.
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