§ 173 AO - Auslegung neuer Tatsachen im gesonderten Feststellungsverfahren
Für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, kommt es bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung nur auf die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen an. Nach Auffassung des BFH sind die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden der Beteiligten daher nicht maßgeblich. Abzustellen ist dabei nicht auf die Gesellschaft insgesamt, sondern getrennt auf jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten.
Die Voraussetzung für eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt, soweit sich die Gewinnanteile erhöhen. Kommt es zu einer Verringerung, ist zwar zusätzlich das grobe Verschulden zu prüfen. Hierauf kommt es aber dann nicht an, wenn eine Gewinnverteilungsabrede nachträglich bekannt wird. Insoweit löst nämlich die Verringerung bei einem Gesellschafter eine Erhöhung bei einem anderen Gesellschafter aus. Diesem Ergebnis entspricht auch der Rechtsgedanke des § 174 AO, eine doppelte Erfassung von Gewinnanteilen zu vermeiden. Hierzu käme es aber, wenn nur die höheren, nicht aber die verringerten Gewinnanteile berücksichtigt würden.
Damit gibt der BFH seine bisher vertretene abweichende Auffassung auf. Das Urteil zeigt für die Praxis, wie die Änderungsvorschrift bei Feststellungsbescheiden zu handhaben ist. Das Finanzamt muss nicht darauf schauen, ob und wie sich eine Berichtigung auf den Folgebescheid auswirkt, was es auch gar nicht eindeutig beurteilen kann. Allein abzustellen ist also auf die Änderung der festgestellten Besteuerungsgrundlagen nach oben oder unten.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig