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  • § 173 AO – Grobes Verschulden ohne Inanspruchnahme eines Steuerberaters

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen grobes Verschulden daran trifft. Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Das lag im Urteil des FG Köln vor. Ein Freiberufler hatte seine Einkommensteuererklärung ohne Steuerberater gefertigt und Beiträge ans Versorgungswerk nicht geltend gemacht. Er beantragte die rückwirkende Berichtigung der bestandskräftigen Bescheide. Die Erklärungsformulare ließen den Sonderausgabenabzug nicht erkennen. Zudem sei er vom Ansatz in der Feststellungserklärung der Anwalts-GbR ausgegangen. 

     

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum infolge mangelnder Kenntnis steuerlicher Vorschriften, ist dies in der Regel kein grobes Verschulden. Das gilt aber nur dann, wenn der Rechtsirrtum entschuldbar ist. Darauf kann sich ein Steuerpflichtiger nicht berufen, der eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet, weil er der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung. 

     

    Drängen sich aufgrund der zu erklärenden Sachverhalte oder angesichts eigener Kenntnisse Zweifel auf, handelt derjenige grob fahrlässig, der fachliche Hilfe nicht in Anspruch nimmt und infolgedessen für ihn günstige Tatsachen nicht rechtzeitig geltend macht. Dies erfordert nicht notwendigerweise die Beauftragung eines steuerlichen Beraters, sondern kann auch darin liegen, den Sachverhalt vollständig dem Finanzamt zur Prüfung zu unterbreiten.