§ 173 AO - Grobes Verschulden von Dritten ist nicht immer zurechenbar
Nach § 173 AO können Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen und Beweismittel aufgehoben oder geändert werden. Eine steuermindernde Änderung eines bestandskräftigen Bescheides ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aber nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige das nachträgliche Bekanntwerden der neuen Tatsachen nicht verschuldet. Hierbei muss sich der Steuerpflichtige nicht auch Versäumnisse von Dritten zurechnen lassen.
Im vom BFH entschiedenen Fall wurden bei einer Verkehrswertermittlung vom beauftragten Gutachter Tatsachen unberücksichtigt gelassen, die zu einer niedrigeren Steuer führten. Der Steuerbescheid konnte nachträglich geändert werden, denn der grobe Fehler des Sachverständigen gilt in diesem Fall nicht als eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen.
Ein grobes Verschulden setzt in diesem Fall voraus, dass ein Steuerpflichtiger seiner Sorgfaltspflicht zur vollständigen Angabe von erheblichen Tatsachen in der Steuererklärung nicht nachgekommen ist. Dabei muss er sich das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters, seiner Arbeitnehmer, des Steuerberaters sowie sonstiger Helfer bei der Anfertigung der Steuererklärung zurechnen lassen.
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