§ 179 AO – FA des Gesellschafters stellt Art der Einkünfte fest
Hält ein gewerblicher Gesellschafter eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft oder an einem geschlossenen Immobilienfonds in seinem Betriebsvermögen, stellt sich die Frage, welches Finanzamt für die Ermittlung der gewerblichen Einkünfte, die aus der vermögensverwaltenden Gesellschaft stammen, zuständig ist. Gleiches gilt, wenn nur bei einem oder wenigen Beteiligten ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH hat die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte in Art und Höhe das entsprechende Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters zu treffen.
Die Einstufung der Einkünfte von Personengesellschaftern hängt grundsätzlich davon ab, welche Einkunftsart die Gesellschaft verwirklicht. Die Beteiligung gewerblicher Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zwar nicht dazu, dass die so genannte Zebragesellschaft insgesamt als gewerblich anzusehen ist. Wird ein Gesellschaftsanteil von einem Gesellschafter aber im Betriebsvermögen gehalten, führt dies zu gewerblichen Einkünften. Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch die Gesellschaft sind bei ihm anteilig zu erfassen. Somit können die Einkünfte der einzelnen Gesellschafter einer anderen Einkunftsart zuzuordnen und unterschiedlich zu qualifizieren sein. Die Reichweite des Feststellungsbescheides bezieht sich aber nicht auf solche persönlichen Verhältnisse. Die gehören in den Regelungsbereich des Folgebescheids.
Dies betrifft insbesondere geschlossene Immobilienfonds mit sehr vielen Gesellschaftern oder den gewerblichen Grundstückshandel. In beiden Fällen hat somit das Wohnsitzfinanzamt der einzelnen Beteiligten die Wertung über private oder betriebliche Einkünfte zu treffen. Für die Gesellschaft insgesamt bleibt es dann bei der Vermögensverwaltung.
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