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  • § 18 EStG - Ärztlicher Notfalldienst wird freiberuflich ausgeübt

    Die Einnahmen eines Arztes aus ärztlicher Notfalldiensttätigkeit im Krankenhaus sind als freiberufliche Einkünfte zu werten. Hintergrund des Urteils des FG Bremen vom 16.3.2005 war die Frage, ob ein zuvor im Krankenhaus angestellter Assistenzarzt mit Notfalldiensttätigkeit bei seiner anschließenden eigenen Praxiseröffnung als Existenzgründer gilt und somit die erweiterten Möglichkeiten beim Ansatz einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG beanspruchen kann.  

     

    Für eine selbstständige Tätigkeit und damit für den Ausschluss von der Ansparrücklage als Existenzgründer sprechen folgende Umstände: Eine Tätigkeit auf Grundlage der Notfalldienstordnung einer Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt nicht in Form einer abhängigen und unselbstständigen Eingliederung. Der Arzt schuldet nicht seine Arbeitskraft und kann selbst über die Einsatzschichten entscheiden. Bei der Behandlung von Privatpatienten darf er seine Leistungen selbst in Rechnung stellen, bei gesetzlicher Versicherung erfolgt die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung. Bei einer Notfalldiensttätigkeit fehlt es außerdem an der fachlichen Weisungsgebundenheit und Kontrolle im Innenverhältnis, da der Arzt bei der Behandlung in Notfällen typischerweise auf sich allein gestellt ist.  

     

    Somit erzielt der Arzt freiberufliche Einkünfte und gilt nicht mehr als Existenzgründer. Er kann demnach für die Praxis nur die allgemeine Ansparrücklage bilden, auch wenn die Einnahmen aus der Notfalltätigkeit nicht sonderlich hoch waren.