§ 18 EStG - Auch einmaliges Erfolgshonorar gilt als Betriebseinnahme
In einem vom BFH entschiedenen Fall erhielt ein Rechtsanwalt von einer Bekannten rund 300.000 EUR, weil er sie vor dem Rechtsstreit mit der Stadt auf die Prozesschancen und -risiken hingewiesen hatte. Er wollte sich an den möglichen Kosten der Klage beteiligen und dafür im Erfolgsfall entsprechend partizipieren. Nachdem sie gewonnen hatte, überwies ihm die Klägerin vereinbarungsgemäß 25 v.H. des Nettoertrags. Hier stellte sich die Frage, ob es sich um einen nicht steuerbaren einmaligen Vorgang handelt, mangels Nachhaltigkeit berufsfremde sonstige Einkünfte nach § 22 EStG oder normale Betriebseinnahmen der Kanzlei vorliegen.
Nach Ansicht des BFH liegen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit eines Rechtsanwaltes vor, zu denen auch Honorare für die Beratung und Vertretung in fremden Rechtsangelegenheiten gehören. Das gilt insbesondere, wenn die Einkünfte überwiegend das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit sind. Dass wirtschaftliche Absprachen wie auch ein Erfolgshonorar standesrechtlich unzulässig sind, ändert nichts daran und steht der steuerlichen Einordnung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nicht entgegen.
Die Vorinstanz hatte keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit gesehen, weil der Anwalt seine normale Arbeit im Klageverfahren ordnungsgemäß abgerechnet hatte. Das ist aber unerheblich, da er seine Bekannte außergerichtlich beraten hat und durch seine Leistungen eine weitere standesrechtlich unzulässige Zahlung als Erfolgshonorar erhalten hat. Dies gilt insbesondere, wenn die getroffene Vereinbarung mit Erfolgsbeteiligung letztlich von der Klägerin als Beleg für seine Einschätzung der Erfolgsaussichten gefordert wurde.
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