§ 18 EStG - Einkünfte aus der Kinderpflege sind ab 2009 generell steuerpflichtig
Ab 2009 müssen Tagespflegepersonen ihre Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuern, unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und unabhängig davon, ob private oder öffentliche Einnahmen vorliegen. Dabei kann eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR statt bislang 246 EUR für jede Vollzeitbetreuung pro Monat und Kind abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von mindestens acht Stunden am Tag, sie verringert sich bei weniger Stunden anteilig. Bei einer Betreuungszeit von 4 Stunden am Tag sind es dann also 150 EUR monatlich. Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden und damit nicht zu negativen Einkünften führen.
Tagespflegepersonen können auch die tatsächlichen Betriebskosten über eine Einzelaufstellung nachweisen. Hierzu zählen beispielsweise Mobiliar, Spiel- und Bastelmaterialien, Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Fachliteratur, Weiterbildungs- und Kommunikationskosten für Telefon und Internet, Miete sowie die Betriebskosten für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten. Aufwand für die Freizeitgestaltung mit den Kindern sowie Fahrtkosten können ebenfalls berücksichtigt werden.
Praxishinweis: Werden Tagespflegepersonen vom Jugendamt oder von der Gemeinde bezahlt, sind diese Einnahmen bis 2008 nicht zu versteuern, sofern nicht mehr als sechs Pflegekinder aufgenommen wurden (s. AStW 07, 832). Bisher waren nur die Tagespflegepersonen steuerpflichtig, die das Geld für die Kinderbetreuung direkt von den Familien erhielten.
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