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  • § 18 EStG – Geldleistung für Kinder in Kindertages- und Vollzeitpflege

    Das BMF hat sich in einem Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Bezüge für die Kinderbetreuung geäußert. Die nachfolgenden Regelungen ersetzen allerdings erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die bisherigen drei BMF-Schreiben zu Betriebsausgabenpauschalen und steuerfreien Leistungen, die somit für das laufende Jahr und vorherige Zeiträume weiterhin gelten. 

     

    Kindertagespflege

     

    Betreut bei der Kindertagespflege die Tagespflegeperson die Kinder eigenverantwortlich im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen, handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. Die laufenden Geldleistungen, die die Betreuungsperson neben der Erstattung des Sachaufwands erhält, sind steuerpflichtige Einnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Mittelherkunft. Die Steuerbefreiungen der §§ 3 Nr. 11und 26 EStG für Erziehung, Ausbildung oder für Übungsleiter und Erzieher sind nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Eltern, ist sie in der Regel Arbeitnehmer. Der Tagespflegeperson werden nachgewiesene Aufwendungen für die Unfallversicherung sowie zur Hälfte zur angemessenen Alterssicherung vom Träger der Jugendhilfe erstattet. Diese Rückzahlungen gehören ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einnahmen.  

     

    Bei der Ermittlung der selbstständigen Einkünfte dürfen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben pauschal 300 EUR je Kind und Monat abgezogen werden, maximal bis zur Höhe der Einnahmen. Das gilt bei einer Betreuungszeit von mindestens acht Stunden pro Kind und Tag, ansonsten ist die Pauschale zeitanteilig zu kürzen. Sie kommt bei einer Betreuung im Haushalt der Eltern oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen nicht in Betracht. Beim Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben dürfen neben Nahrungsmitteln, Ausstattungsgegenständen, Kosten für Freizeitgestaltung, Spielzeug, Fachliteratur und Hygieneartikel auch Miete und Betriebskosten für die genutzten Räumlichkeiten, Telefon, Weiterbildung sowie Fahrtkosten angesetzt werden. Hinzu kommen Versicherungsbeiträge, soweit diese unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehen.