§ 18 EStG - Fachkrankenpflege ist als ähnlicher Katalogberuf freiberuflich
Ein Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, denn er ist dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlich. Ein ähnlicher Beruf liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 EStG genannten Katalogberufe gleichsetzbar ist. Die Vergleichbarkeit muss sich dabei sowohl auf die Ausbildung als auch auf die ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen.
Wer eine Ausbildung zum Fachkrankenpfleger mit der zugehörigen Prüfungsordnung abgeschlossen hat, verfügt über eine dem Krankengymnasten vergleichbare Ausbildung. Aber nicht nur die Ausbildung, auch die Tätigkeit des Krankengymnasten und die des Hygiene-Fachkrankenpflegers sind einander ähnlich. Dabei umfasst die Tätigkeit Therapien zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit.
Anders sieht es hingegen bei einem selbstständigen Krankenhausberater aus. Hier reicht es nicht aus, wenn er seine Ausbildung im Katalogberuf Arzt nutzt, um die Tätigkeit als freiberuflich einzustufen, da er auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Organisationsberatung spezialisiert ist.
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